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Aktuelle Regelungen
Corona - Absonderung ab dem 3. Mai 2022
Aktuelle Änderungen der Vorgehensweise bei Corona-Infektionen
Stadtverwaltung stellt persönliche Anschreiben ein
Seit ca. 2 Jahren wurden Sie von der Stadtverwaltung über die Vorgehensweise bei einem positiven Corona-Testergebnis informiert. Diese Information wird ab sofort eingestellt.
Grundsätzlich richtet sich die Vorgehensweise und die Pflicht zur Absonderung nach der Corona-Verordnung (siehe Informationen unten).
Eine Absonderungsbescheinigung ist nicht mehr zwingend erforderlich. Die Arbeitnehmer, welche sich coronabedingt in Quarantäne befinden, können Ihrem Arbeitgeber das positive Testergebnis vorlegen und diese genügt auch zur Antragstellung des Arbeitgebers beim Regierungspräsidium auf Verdienstausfall nach dem Infektionsschutzgesetz.
Für die Zeit einer Krankschreibung/Arbeitsunfähigkeit besteht kein Anspruch auf Entschädigung nach § 56 IfSG. Hierfür ist der Arbeitgeber oder Ihre Krankenkasse bzw. Krankenversicherung zuständig.
Eine Genesenenbescheinigung erhalten Sie nach Vorlage Ihrer positiven PCR Testung in der Apotheke.
Für Fragen bezüglich der Absonderung steht Ihnen das Ordnungsamt Frau Allgaier 07335/9620-26 oder Frau Übele 07335/9620-23 sowie unter info(@)wiesensteig.de gerne zur Verfügung.
Positiv auf das Coronavirus SARS-CoV-2 getestete Personen müssen sich gemäß Corona-Verordnung Absonderung sofort für 5 Tage in häusliche Absonderung („Quarantäne“) begeben. Der Tag des offiziellen Schnelltests oder PCR-Tests zählt hierbei als Tag 0, der Tag darauf ist der Tag 1. Eine Verletzung der Absonderungspflicht stellt eine bußgeldbewehrte Ordnungswidrigkeit dar.
Bitte beachten Sie Folgendes:
Wie lange dauert die Absonderung („Quarantäne“)
- Nach Ablauf von fünf Tagen endet die Absonderung automatisch, sofern Sie mindestens 48 Stunden keine Krankheitssymptome (zum Beispiel Husten oder Fieber) hatten.
- Treten weiter Krankheitssymptome auf, muss die Absonderung fortgesetzt werden. Sie endet dann spätestens nach zehn Tagen.
- Ein negativer Test ist nicht mehr nötig, um die Isolation zu beenden. Außer Sie sind Beschäftigte/r in medizinisch-pflegerischen Einrichtungen im Sinne des § 20a Absatz 1 Satz 1 IfSG. Dann ist das Wiederbetreten der Arbeitsstätte erst ab Tag 6 mit negativem Schnelltest sowie 48 Stunden Symptomfreiheit möglich.
Für welchen Personenkreis gilt außerdem die Quarantäne?
- Es wird empfohlen, dass Sie Ihre Haushaltsangehörigen und weiteren Kontakte über Ihr positives Testergebnis informieren. Für sie wird für einen Zeitraum von zehn Tagen nach dem letzten Kontakt zur positiv getesteten Person empfohlen, Kontakte zu anderen Personen zu reduzieren. Darüber hinaus sollten die allgemeinen Schutzmaßnahmen eingehalten werden. Dazu zählt das Tragen einer medizinischen Maske genauso wie die Einhaltung der Abstands- und Hygieneregeln.
- Quarantäneverpflichtungen ergeben sich für diesen Personenkreis keine mehr – unabhängig vom Impfstatus.
Wie soll ich mich verhalten?
- Wenn vorhanden: Nutzen Sie die Corona-Warn-App, um andere zu warnen. Die darüber Gewarnten (rote Kachel) sollen einen Schnelltest bei einer Teststelle durchführen lassen.
- Falls Sie Symptome haben, setzen Sie sich bitte mit Ihrem/Ihrer behandelnden Hausarzt/Hausärztin oder einer Corona-Schwerpunktpraxis, außerhalb der Sprechzeiten telefonisch mit der 116 117 (ärztlicher Bereitschaftsdienst), in Verbindung.
Schnelltest-Stellen im Kreis Göppingen finden Sie unter: www.lkgp.de/coronaschnelltest.
PCR-Teststellen im Kreis Göppingen finden Sie unter: www.lkgp.de/coronapcrtest.
Informationen zur Absonderung finden Sie auch unter http://www.lkgp.de/coronapositiv.
Bitte berücksichtigen Sie zudem die aktuellen Informationen auf unserer Corona-Seite http://www.lkgp.de/coronavirus.
Immer aktuell - Corona-Verordnung des Landes Baden Württemberg sowie weitere Informationen finden Sie hier
Aktuell geltende Maßnahmen im Landkreis Göppingen finden sie hier
Hinweise für Reiserückkehrer (Coronavirus-Einreiseverordnung)
Die Coronavirus-Einreiseverordnung regelt bundesweit einheitlich die Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht sowie das Beförderungsverbot aus Virusvariantengebieten.
Die Coronavirus-Einreiseverordnung beinhaltet eine generelle Nachweispflicht für Einreisende unabhängig von der Art des Verkehrsmittels und unabhängig davon, ob ein Voraufenthalt in einem Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebiet stattgefunden hat. Personen ab 12 Jahren müssen grundsätzlich bei Einreise über ein negatives Testergebnis, einen Impfnachweis oder einen Genesenennachweis verfügen. Daneben sind bei Einreise in die Bundesrepublik Deutschland nach einem Aufenthalt in einem ausländischen Hochrisikogebiet oder Virusvariantengebiet eine spezielle Anmelde-, Nachweis- und Quarantänepflicht zu beachten. Bei Einreise aus Virusvariantengebieten gilt – vorbehaltlich sehr eng begrenzter Ausnahmen – ein Beförderungsverbot für den Personenverkehr per Zug, Bus, Schiff und Flug direkt aus diesen Ländern.
Rückreisende aus Hochrisiko- bzw. Virusvariantengebieten sind verpflichtet vor der Einreise eine digitale Einreiseanmeldung durchführen, wenn Sie sich innerhalb der zehn Tage vor der Einreise in einem Risikogebiet aufgehalten haben.
https://www.einreiseanmeldung.de.
Weitere Informationen zur Coronavirus-Einreiseverordnung des Bundes finden Sie hier
Die vollständige Liste der Risikogebiete finden Sie hier
Überblick über die Corona Teststationen in Baden-Württemberg finden Sie hier
Informationsquellen im Internet zum Coronavirus finden Sie u.a. auf den folgenden Seiten:
- Die aktuelle Corona-Verordnung der Landesregierung gegen die Ausbreitung des Coronavirus finden Sie hier.
- Wichtige Telefonnummern finden Sie auf der Homepage des Gesundheitsamtes des Landkreises Göppingen hier.
- Weitere tagesaktuelle Informationen zum Coronavirus finden Sie auch auf der Seite des Robert-Koch-Instituts hier.
- Aktuelle Infos zu Corona in Baden-Württemberg finden Sie hier.
- Hier können Sie „Informationen zum Coronavirus“ des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg abrufen.
- Informationen zu wirtschaftlichen Hilfestellungen sind übersichtlich auf der Homepage der Wirtschaftsförderung Region Stuttgart oder der Homepage der Wirtschaftsförderung des Landkreises Göppingen dargestellt.
- Fragen und Antworten zur Sozialhilfe/Sozialschutz-Paket (§ 141 SGB XII) finden Sie hier.
Miteinander und Füreinander
Bitte klicken Sie hier (PDF-Datei) für die Ansicht des gesamten Flyers.
Die Aktion für Menschen, die derzeit Hilfe benötigen, hat sich in Wiesensteig gegründet und richtet sich an die Bevölkerung in Wiesensteig und der Umgebung (in Ergänzung, falls sich hier nicht auch schon bereits Aktionen gebildet haben).
Finanzieller Engpass durch die Corona-Krise - Forderungen Ihrer Stadt/Gemeinde
Wir haben Verständnis, dass die derzeitige Ausnahmesituation verstärkt dazu führt, dass Sie die Forderungen Ihrer Stadt/Gemeinde momentan nicht bezahlen können.
Wir möchten Sie daher darauf hinweisen, dass es möglich ist bei Ihrer Kommune die Stundung/Ratenzahlung der Forderung zu beantragen. Hier ist es wichtig, die Beantragung rechtzeitig schriftlich vorzunehmen, um anfallende Mahngebühren zu vermeiden. Ob und in welcher Höhe Stundungszinsen erhoben werden, ist von den kommunalen Gremien noch zu beschließen.
Für Einzelheiten hierzu wenden Sie sich bitte an den/die für Sie zuständigen Sachbearbeiter/in des Gemeindeverwaltungsverbandes „Oberes Filstal“, welchen Sie Ihrem Bescheid/Schreiben entnehmen können. Sie finden die Mitarbeiter/innen des GVV auch auf der Homepage des Gemeindeverwaltungsverbandes Oberes Filstal.