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Satzung über die Veränderungssperre Lammgasse
icon.crdate22.05.2026
Wiesensteig - Satzung über die Veränderungssperre für das Gebiet/den Bebauungsplan „Lammgasse, 1. Änderung und Erweiterung“ in Wiesensteig Auf Grund der §§14 (1)
Satzung über die Veränderungssperre
für das Gebiet/den Bebauungsplan
„Lammgasse, 1. Änderung und Erweiterung“ in Wiesensteig
Auf Grund der §§14 (1) und 16 (1) BauGB i.V.m. § 4 der GemO in der jeweils derzeit gültigen Fassung hat der Gemeinderat der Stadt Wiesensteig in seiner Sitzung am 11.05.2026 folgende Veränderungssperre als Satzung beschlossen:
§ 1
Anordnung der Veränderungssperre
Zur Sicherung der Planung im künftigen Geltungsbereich des Bebauungsplanes „Lammgasse, 1. Änderung und Erweiterung“ wird eine Veränderungssperre angeordnet.
§ 2
Räumlicher Geltungsbereich der Veränderungssperre
1. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst die Flächen zwischen der Spitalgasse und Schlossergasse im Norden, der Westerheimer Straße (L 1236) und dem Kirchplatz im Osten und der Waisengasse im Süden und Westen.
2. Der räumliche Geltungsbereich der Veränderungssperre umfasst folgende Grundstücke:
24/2. 24/3, 37, 39/1, 46, 46/1, 46/2, 46/3, 46/4, 48/1, 48/2, 48/4, 48/5, 48/6 und 54.
3. Für den räumlichen Geltungsbereich dieser Satzung ist der Lageplan vom 11.05.2026 maßgebend.
§ 3
Inhalt und Rechtswirkungen der Veränderungssperre
1. Im räumlichen Bereich der Veränderungssperre dürfen:
2. Vorhaben im Sinne des § 29 BauGB nicht durchgeführt oder bauliche Anlagen nicht beseitigt werden,
3. Keine erheblichen oder wesentlichen wertsteigernden Veränderungen von Grundstücken und baulichen Anlagen, deren Veränderung nicht genehmigungs-, zustimmungs- oder anzeigepflichtig ist, vorgenommen werden.
4. Vorhaben, die vor In-Kraft-Treten der Veränderungssperre baurechtlich genehmigt worden sind, Vorhaben, von denen die Gemeinde nach Maßgabe des Bauordnungsrechts Kenntnis erlangt hat und mit deren Ausführung vor dem In-Kraft-Treten der Veränderungssperre hätte begonnen werden dürfen, sowie Unterhaltungsarbeiten und die Fortführung einer bisher ausgeübten Nutzung werden von der Veränderungssperre nicht berührt (§ 14(3)BauGB).
5. In Anwendung von § 14(2)BauGB kann von der Veränderungssperre eine Ausnahme zugelassen werden, wenn keine überwiegenden öffentlichen Belange entgegenstehen. Die Entscheidung hierüber trifft die Baugenehmigungsbehörde im Einvernehmen mit der Gemeinde.
§ 4
Inkrafttreten
Die Satzung über die Anordnung der Veränderungssperre tritt mit der Bekanntmachung in Kraft (§ 16(2)BauGB).
§ 5
Geltungsdauer
Die Geltungsdauer der Veränderungssperre richtet sich nach § 17BauGB.
Hinweis:
Die Satzung über die Veränderungssperre kann während der üblichen Dienststunden bei der Stadt Wiesensteig, Rathaus Wiesensteig / Erdgeschoss Zimmer 1 / Hauptstraße 25, 73349 Wiesensteig eingesehen werden. Jedermann kann die Veränderungssperre einsehen und über den Inhalt Auskunft verlangen.
Auf die Vorschriften des § 18(2)Satz2 und 3BauGB über die Fälligkeit etwaiger Entschädigungsansprüche und des §18(3)BauGB über das Erlöschen von Entschädigungsansprüchen wird hingewiesen.
Stadt Wiesensteig, 13.05.2026
Anette Kölle
1. Stv. Bürgermeisterin


